03.12.2012
Empfehlung des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz zur Steuerbegünstigung für Instandsetzungsmaßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden
Das Deutsche Nationalkomitee für Denkmalschutz hat auf seiner Jahrestagung am 12. November 2012 in Wismar folgende Empfehlung beschlossen:
Um privaten Wohngebäudeeigentümern zusätzliche Anreize zur energetischen Sanierung ihrer Gebäude zu geben, hat der Bundestag ein Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden mit einem Gesamtvolumen (Steuermindereinnahmen) von 1,5 Mrd. Euro verabschiedet. Das Gesetz befindet sich zurzeit, nach Ablehnung im Bundesrat, im Vermittlungsverfahren. Der Gesetzentwurf des Bundestags entspricht in seiner Ausgestaltung der Steuerbegünstigung von denkmalgeschützten Gebäuden und schutzwürdigen Kulturgütern nach §§ 7i, 10f und 10g EStG, allerdings in der bis Ende 2003 gültigen Fassung: Aufwendungen zur energetischen Sanierung an Wohngebäuden sollen über einen Zeitraum von zehn Jahren mit 10 v. H. jährlich abgeschrieben werden können.
Denkmalgeschützte Gebäude sind von Sanierungsmaßnahmen, mit denen der Transmissionswärmeverlust auf die nach dem Gesetzentwurf geforderten Werte verringert wird, ausgeschlossen, denn solche Maßnahmen würden in aller Regel zum Verlust des Denkmalwertes führen und der Bausubstanz schaden. Die in § 7e Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzentwurfs zum Einkommensteuergesetz genannten Grenzen können denkmalverträglich kaum erreicht werden.
Denkmalgeschützte Gebäude wirken aber auf andere Weise, nämlich durch einen geringeren Ressourcen-Verbrauch, nachhaltig und klimaschonend. Deshalb wurde für Baudenkmäler und erhaltenswerte Bausubstanz bei der KfW das Förderprogramm KfW-Effizienzhaus Denkmal eingerichtet, das für solche Gebäude die Förderung unter realisierbaren Voraussetzungen ermöglicht.
Die steuerliche Förderung von notwendigen Baumaßnahmen an Denkmälern ist durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 auf ca. 90 % abgesenkt worden.
Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümer dürfen aber nicht schlechter gestellt sein als andere private Wohngebäudeeigentümer. Bei dem Gesetzesvorhaben zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden muss eine nicht zu rechtfertigende Diskriminierung von Denkmaleigentümern vermieden werden. Deshalb fordern wir im Gesetzesvorschlag für die Begünstigungen nach §§ 7i, 10f und 10g EStG zumindest wieder die Einführung der bis 2003 geltenden Regelung. Ausgehend von den Schätzungen des 23. Subventionsberichts der Bundesregierung würde diese Rückführung auf die alte Regelung Steuermindereinnahmen von insgesamt ca. 9 Mio. Euro verursachen. Auf Länder und Kommunen würden davon insgesamt 5,2 Mio. Euro entfallen.
Um auch Denkmaleigentümer in ihrem Bemühen um die Erhaltung und zeitgemäße Nutzung ihrer Gebäude zu unterstützen, sollte die für energetische Sanierungsmaßnahmen vorgesehene Steuervergünstigung auch denkmal-geschützten Gebäuden zugänglich gemacht werden, indem die Fördervoraussetzungen für solche Gebäude – analog zum KfW-Programm „Effizienzhaus Denkmal“ – angepasst würden.
