13.07.2012
Symposium zur EU – Bauproduktenverordnung am 9. November 2011 in Berlin
Zusammenfassung des Ablaufs und der Ergebnisse der eintägigen Fachveranstaltung 2011
Am 9. November 2011 veranstaltete das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) ein weiteres Symposium zur neuen EU-Bauproduktenverordnung. Im Vorfeld des sich in Vorbereitung befindlichen nächsten Symposiums zum diesmal mehr „nach innen“ auf den nationalen Vollzug gerichteten Thema "EU-Bauproduktenverordnung, nationaler Regelungsbedarf und deren Auswirkungen auf die Akteure der Bauwirtschaft" am 8. November 2012 in Berlin, sind nochmals Ablauf und Ergebnisse der eintägigen Fachveranstaltung 2011 zusammenzufassen.
Beim letztjährigen Symposium trafen am 9. November 2011 Vertreter des Europäischen Parlaments, der Europäischen Kommission, des BMVBS sowie Fachleute verschiedener betroffener Institutionen zusammen, um über den aktuellen Stand der Umsetzung der EU-Bauproduktenverordnung in Deutschland zu informieren und zu diskutieren. Neben Vorträgen über die europäische Rechtsgrundlage und die Veränderungen, die ihre Umsetzung in Bundes- und Landesrecht mit sich bringen wird, gaben umfangreiche Diskussionsmöglichkeiten Gelegenheit zum Austausch unterschiedlicher Positionen und Erfahrungen.
Zum Auftakt des Symposiums begrüßte Herr Ministerialdirektor Günther Hoffmann (BMVBS) die ca. 200 Tagungsteilnehmer/innen im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung in Berlin. Nach kurzer Einführung durch Herrn Baudirektor Dietmar Menzer (BMVBS), eröffnete Prof. Dr. Hans-Peter Mayer, MdEP mit seinem Vortrag „Wege für Europa – Europapolitik und Bauwesen“ die Vortragsreihe. Prof. Dr. Mayer konzentrierte sich nach kurzer Einführung über die Geschichte der EU und die Entstehung der EU-Bauproduktenverordnung auf deren Kernelemente, insb. die Pflicht zur CE-Kennzeichnung und die Erstellung einer Leistungserklärung als obligatorische Voraussetzung für das Inverkehrbringen und den Handel mit Bauprodukten. In seinem Vortrag wurde deutlich, dass das Europäische Parlament eine Politik verfolgt, die eine zunehmende Entschlackung der EU-Rechtsnormen und eine Verweisung solcher „technischer Normierungen“ in bestehende oder erst zu erstellende CE-Normen / Standards vorsieht.
Im Anschluss daran ging Herr Vicente Leoz Argüelles, einer der Verfasser des ersten Entwurfs der EU-Bauproduktenverordnung und Mitglied der Europäischen Kommission, auf die Probleme ein, die sich aus den verabschiedeten Bestimmungen ergeben. Dazu erörterte er seine Position, weshalb er eine Überarbeitung der Verordnung für notwendig erachte. Ein Hauptproblem liegt seiner Ansicht nach im Bereich der Präzisierung auf instrumentaler Ebene, insb. im Hinblick auf die Definition und Rolle von harmonisierten Normen (Art. 17). In diesem Zusammenhang ist meiner Ansicht nach die Regelung der Ausnahmen nach Art. 5 der EU-Bauproduktenverordnung hinsichtlich der besonderen Anforderungen des Denkmalschutzes um so mehr als wesentlicher Erfolg des Europäischen Parlaments zu bewerten.
Herr Ministerialrat Dr.-Ing. Gerhard Scheuermann (BMK, FK Bautechnik), der mit seinem Vortrag „Auswirkungen der Bauproduktenverordnung im Landesbauordnungsrecht“ den zweiten Vortragsblock eröffnete, referierte bzgl. der Anforderungen an Bauprodukte auf nationaler und europäischer Ebene, über die Pflicht zur Erstellung von Leistungserklärungen und die dazu bestehenden Ausnahmeregeln. Die Pflicht zur Erstellung einer Leistungserklärung verbietet gemäß Art. 8 eine CE-Kennzeichnung ohne Leistungserklärung, wobei denkmalgeschützte Gebäude nach Art. 5 einer Ausnahmeregelung unterliegen. Falls auf Länderebene bei der Umsetzung dieser Bestimmungen Regelungsbedarf besteht, so kann dies meiner Meinung nach in den Landesbauordnungen oder in der Bauregelliste Niederschlag finden. Anzumerken ist dabei, dass es für die Ausnahmeregelung in Art. 5 noch keine abschließende nationale Regelung gibt. Derzeit wird ein Referentenentwurf des BMVBS erarbeitet, welcher im Sommer 2012 verabschiedet werden soll. Es wird jedoch vorrangig die Aufgabe der Länder sein, die Auslegung des Begriffs „nicht industriell“ in Art. 5 der EU-Bauproduktenverordnung festzulegen.
Im Anschluss daran ging Herr Gerhard Breitschaft vom Deutschen Institut für Bautechnik in seinem Vortrag darauf ein, welche Änderungen im Bereich Notifizierung und Technische Bewertung von Bauprodukten auf die deutsche Bauwirtschaft zukommen werden. Bauprodukte müssen vor Ausstellung der obligatorischen Leistungserklärung einer Europäischen Technischen Bewertung durch eine Technische Bewertungsstelle unterzogen werden. Diese Technischen Bewertungsstellen werden von den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten benannt, ebenso wie eine notifizierende Behörde, die dafür verantwortlich ist, die Verfahren einzurichten und durchzuführen, die für die Begutachtung und Notifizierung dieser Stellen notwendig sind. In Deutschland wird das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) als notifizierende Behörde anerkannt werden, gemäß der Festlegung im Gesetz zur Durchführung der BPVO. Die Aufgabe der Festlegung der Kompetenz und Überwachung dieser Stellen kann von den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten an ihre nationalen Akkreditierungsstellen übertragen werden. In Deutschland wird dies durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) GmbH erfolgen. Frau Dr. Heike Menke (DAkkS) gab entsprechend Einblick in den Akkreditierungsprozess in Deutschland, die Konzeption zur Einführung der Akkreditierung im Rahmen der EU-Bauproduktenverordnung und die Anforderungen an die einzelnen Begutachter / Experten.
Mit dem Thema Marküberwachung bei Bauprodukten in der Bundesrepublik und den zukünftigen Änderungen mit der Umsetzung der EU-Bauproduktenverordnung setzte sich im dritten Vortragsblock Herr Wolfgang Schulz, der Vorsitzende des Arbeitskreises Marktüberwachung der BMK, auseinander. Die erweiterten Grundanforderungen für Bauwerke griff Herr Dr. Christoph Müller vom Verein Deutscher Zementwerke e. V. auf. Er führte aus, inwieweit die Basisanforderungen für Bauwerke im Bereich Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (Grundanforderungen Nr. 3) verschärft wurden. Was die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen angeht (Grundanforderungen Nr. 7), muss ein Baudenkmal derart entworfen, errichtet und abgerissen werden, dass die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden. Zudem muss gewährleistet sein, dass das Bauwerk, seine Baustoffe und Teile nach dem Abriss wiederverwendet oder recycelt werden können. Ein Bauwerk muss dauerhaft sein und für das Bauwerk müssen umweltverträgliche Rohstoffe und Sekundärbaustoffe verwendet werden. Dies sollte meiner Meinung nach im Hintergrund des derzeit in Deutschland kursierenden Wärmedämmungswahnsinns verstärkt in den Vordergrund gerückt werden. Im letzten Teil seines Vortrags skizzierte Herr Dr. Müller das Szenario einer Nachhaltigkeitsbewertung als gesetzliche Anforderung für Bauwerke. Geht man der Frage nach, welche Faktoren Einfluss auf die Nachhaltigkeitsbewertung von Gebäuden haben, so ist der Einfluss der Umweltwirkungen der Bauproduktherstellung sowie der Einfluss der Umweltwirkungen über den gesamten Lebenszyklus des Gebäudes von Bedeutung. Dabei kam man zu dem Ergebnis, dass die Energieeffizienz von einzelnen Bauprodukten eine sehr geringe Auswirkung auf die Nachhaltigkeitsbewertung über den gesamten Lebensweg eines Bauwerks habe.
Im Abschlussvortrag ging Herr Dipl.-Ing. (FH) Architekt Detlef Desler vom Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) auf das Thema Standardisierung im Bauwesen ein. Insgesamt sind 482 Normen, wovon 412 bereits veröffentlich sind, vom Inkrafttreten der EU-Bauproduktenverord-nung betroffen. Eine Überarbeitung und Überprüfung, ggf. Ergänzung von Bauproduktnormen sowie eine Überprüfung der Anwendungs- und Prüfnormen wird stattfinden. Eine gesonderte Herausgabe von Normen aufgrund des Stichtags Juli 2013 wird es nicht geben, jedoch eine Anpassung der bestehenden Normen so früh wie möglich, spätestens im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung. Im Übergang erfolgt die Leistungserklärung unter Nutzung bestehender Normen und unter Berücksichtigung der Anforderungen aus der Bauproduktenvorordnung. Auf Grund der neuen siebten Grundanforderung (Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen) wird eine Überarbeitung der bestehenden Mandate erforderlich. Eine neue Fassung des an die Bauproduktenverordnung angepassten Anhangs ZA wird noch in diesem Jahr erwartet.
Mit einer Zusammenfassung und einen Ausblick auf die weitere Entwicklung beendete BD Dietmar Menzer das Symposium, bedankte sich bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern für ihre Anwesenheit und das rege Interesse an der EU-Bauproduktenverordnung, avisierte das Symposium 2013 und lud hierzu herzlich ein.
(Quelle: Wolfgang Karl Göhner, Vorsitzender der AG Recht und Steuerfragen)
