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Barrierefreiheit und Denkmalrecht
Veröffentlichung: 15.01.2018, letzte Bearbeitung: 15.07.2021
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Sollen Bau- und Bodendenkmäler barrierefrei oder –arm hergerichtet werden, scheinen Konflikte zwischen Denkmalschutz und den Belangen von Menschen mit Behinderungen vorprogrammiert. Auch der demographische Wandel führt dazu, dass die Ansprüche an eine barrierearme Erschließung von Denkmälern, kulturellen Einrichtungen und ganzen „historischen“ Innenstädten steigen, zumal die Altersgruppe der über 60-jährigen erfahrungsgemäß zu den besonders starken Nutzern kultureller Angebote zählt.
Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD zur 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestags hebt die angestrebte Barrierefreiheit kultureller Einrichtungen und von Baudenkmälern hervor. Auch in den Ländern finden sich vergleichbare politische Zielsetzungen: Nach der Regierungserklärung des bayerischen Ministerpräsidenten vom 12. November 2013 soll Bayern bis 2023 im gesamten öffentlichen Raum barrierefrei werden.
Die daraus folgenden Anforderungen sind vielfältig: Die Bedürfnisse von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen erfordern häufig Rampen- oder Aufzugsbauwerke; Menschen mit Seh- oder Höreinschränkungen benötigen angepasste Leit- und Informationssysteme. Dies kann im Einzelfall zu tiefen Eingriffen in die Denkmalsubstanz führen. Befindet sich die Denkmalpflege in einem Dilemma?